ICOM Österreich Statuten

ICOM Österreich Statuten

Statuten des Vereins des Österreichischen Nationalkomitees des Internationalen Museumsrates ICOM „ICOM-ÖSTERREICH“

ZVR-Zahl 432705599

Angenommen in der Generalversammlung am 28.11.2014 in Wien

Das Österreichische Nationalkomitee des Internationalen Museumsrates ICOM („ICOM-ÖSTERREICH“) gibt sich in Ergänzung und unter vorrangiger Gültigkeit der Satzungen von ICOM vom 5. September 1989 die nachstehenden Statuten (rules):
 

§ 1        Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1   Der Verein führt den Namen Verein des Österreichischen Nationalkomitees des Internationalen Museumsrates ICOM „ICOM-ÖSTERREICH“.

1.2   Der Vereinssitz befindet sich in Wien.

1.3   Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

1.4   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2        Zweck

2.1   Die Aufgaben und Funktionen von ICOM-ÖSTERREICH werden in erster Linie durch den Artikel 14 der ICOM-Satzungen (statutes) bestimmt.

 

ICOM- Österreich fördert besonders den internationalen Austausch und setzt sich als Koordinationsstelle für die Belange des Museumswesens ein. ICOM–ÖSTERREICH richtet sich in den Aufgaben nach jenen von ICOM. Weiters werden die Interessen der ICOM-Mitglieder in Österreich vertreten und internationale Trends sowie neueste Museumsentwicklungen an die Mitglieder in Österreich und an die österreichischen Museen weitervermittelt.

 

ICOM-Österreich fördert das nationale und internationale Museumswesen, und besonders die Kommunikation in diesem Bereich.

 

ICOM-Österreich ist Service- und Informationsstelle für an Museumsentwicklungen und internationalen Trends interessierte Personen.
 

ICOM-Österreich fördert und realisiert wissenschaftliche Projekte zum Museumswesen.

 

ICOM Österreich bemüht sich besonders um die Verbesserung des Standards der österreichischen Museen durch Evaluierung, Qualifizierung und Beratung.

Der Verein ist gemeinnützig, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn orientiert.

 

§ 3   Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1   Der Vereinszweck soll durch die in  Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.

 

3.2   Als ideelle Mittel dienen:

a)    Veranstaltungen  (z.B. nationale und internationale Tagungen und Seminare) zur Weiterbildung,

b)    Herausgabe eines Mitteilungsblattes und fachbezogener Publikationen,

c)    Betrieb einer Internet – Homepage,

f)     Kooperation mit öffentlichen Stellen (Bund, Länder, Gemeinden usw.),

g)    Kooperation mit musealen Fachinstitutionen, Museumsverbänden, Museen, wissenschaftlichen Einrichtungen und mit verwandten Einrichtungen (Archive, Bibliotheken usw.).

 

3.3   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)    Einen von der Mitgliederversammlung von ICOM-ÖSTERREICH festgelegten zusätzlichen Beitrag zu dem von ICOM alljährlich festgesetzten Mitgliedsbeitrag (Art. 10, Abs. 1) zur Finanzierung der eigenen Aktivitäten von ICOM-ÖSTERREICH,

b)    Zuschüsse von öffentlichen oder privaten Institutionen,

c)    Freiwillige Spenden,

d)    Inserate,

e)    Sonstige Einnahmen.

An Zuschüsse oder Spenden geknüpfte Bedingungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres, das vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember läuft, fällig. Die Beiträge müssen bis spätestens 1. April eines jeden Jahres an ICOM-ÖSTERREICH überwiesen werden (Art. 10, Abs. 2). Die Jahresmarken werden an die Mitglieder erst nach Eingang des Mitgliedbeitrages für das laufende Jahr versandt.

Der für ICOM bestimmte Anteil der Mitgliedsbeiträge muss alljährlich bis spätestens 31. Mai von ICOM-ÖSTERREICH an das ICOM-Generalsekretariat überwiesen werden. Alle Ausgaben von ICOM-ÖSTERREICH müssen im Einklang mit den satzungsgemäßen Aufgaben und Zielen von ICOM stehen.
 

§ 4   Mitgliedschaft

4.1.  ICOM-ÖSTERREICH besteht aus individuellen, institutionellen, fördernden und Ehrenmitgliedern, die ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz in Österreich haben. Alle Mitglieder von ICOM-ÖSTERREICH müssen Mitglieder von ICOM sein (Art. 6, 14).

 

4.2.  Individuelle Mitglieder können voll- oder teilzeitbeschäftigte MuseumsmitarbeiterInnen – auch im befristeten Arbeitsverhältnis oder im Ruhestand – sowie Selbständige sein, die in einer der museologischen Berufssparten tätig sind und deren Berufsausübung nicht im Widerspruch zu den ethischen Normen von ICOM steht.

 

Bis zu 10% der Mitglieder von ICOM-ÖSTERREICH können solche Personen sein, deren Mitgliedschaft wegen ihrer beruflichen Beziehung zu ICOM, zu ICOM-ÖSTERREICH oder zu einem internationalen ICOM-Komitee wünschenswert erscheint (Art. 6, Abs. 2c).

 

4.3   Institutionelle Mitglieder können nur Museen oder vergleichbare Institutionen werden, wie z.B. naturhistorische, archäologische und ethnologische Stätten, Botanische und Zoologische Gärten, oder Institutionen, die Museen und Museumsmitarbeiter durch Forschung, Wissenschaft oder Ausbildung unterstützen (Art. 2, Abs.1).

 

4.4   Fördernde Mitglieder  können Personen oder Institutionen werden, die wegen ihres Interesses am Museumswesen und an der internationalen Zusammenarbeit von Museen ICOM und seine Ziele unterstützen wollen (Art. 6, Abs. 4)

 

4.5   Ehrenmitglieder können Personen werden, die für das internationale Museumswesen oder für ICOM herausragende Dienste geleistet haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur von der ICOM-Generalversammlung in Paris verliehen werden (Art. 8).

 

4.6   Für Personen oder Institutionen, die mit Gegenständen des Kultur- und Naturerbes Handel treiben, ist eine Mitgliedschaft ausgeschlossen (Art. 7, Abs. 5).

 

4.7   Die Mitgliedschaft beginnt nach Vorlage eines ausgefüllten Aufnahmeantrags, nach Überprüfung und Zustimmung durch die Geschäftsführung von ICOM-ÖSTERREICH sowie der positiven Zustimmung seitens ICOM und nach Eingang des ersten Jahresbeitrages mit Erhalt der von ICOM ausgestellten Mitgliedskarte.

 

4.8   Die Mitgliedschaft in ICOM-ÖSTERREICH und damit in ICOM erlischt in Übereinstimmung mit Artikel 9 der ICOM Satzungen:

a)    Durch eine schriftliche Austrittserklärung an ICOM-ÖSTERREICH mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

b)    Bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung ein Jahr nach dem Fälligkeitsdatum.

c)    Durch Entscheidung des Vorstands von ICOM-ÖSTERREICH wegen Verlust der Mitgliedsrechte infolge von Veränderungen des Berufsstandes.

d)    Durch Entscheidung des Exekutivrates von ICOM auf dessen eigene Initiative oder auf Vorschlag des Vorstandes von ICOM-ÖSTERREICH bei ernsten Verstößen gegen die Berufsethik oder bei Verletzung der ICOM – Satzungen.

e)    Durch Ableben bzw. bei institutionellen Mitgliedern durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

 

4.9   Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber ICOM oder ICOM-ÖSTERREICH.
 

§ 5   Organe des Vereins sind:

a)    Die Mitgliederversammlung,

b)    Der Vorstand,

c)    Der Beirat,

d)    Die Rechnungsprüfer,

e)    Das Schiedsgericht.

f)     Die Geschäftsstelle und der/ die Geschäftsführer/in.
 

§ 6   Mitgliederversammlung

6.1   Die Mitgliederversammlung, die alle Mitglieder von ICOM-ÖSTERREICH umfaßt, tritt mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen (Jahreshauptversammlung). Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung an die Mitglieder mit Vorschlägen für die Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail erfolgen.

 

6.2   Die Mitgliederversammlung

-      beschließt über Änderungen der Statuten,

-      wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer

-      prüft und genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes,

-      bestätigt die zwischen den Versammlungen getroffenen Entscheidungen des Vorstandes,

-      legt einen zusätzlichen Beitrag zu dem von ICOM alljährlich festgesetzten Mitgliedsbeitrag (Art. 10, Abs. 1) fest,

-      gibt Richtlinien für das Programm von ICOM-ÖSTERREICH und

-      führt notwendig gewordene Nachwahlen durch.

 

6.3   Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der/die PräsidentIn, im Falle einer Verhinderung der/die VizepräsidentIn bzw. der/die Generalsekretär/in.

 

6.4   Die statutengemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jedenfalls beschlussfähig.

 

6.5   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen – abgesehen von den Bestimmungen des § 11 -, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens 10% der Mitglieder von ICOM-ÖSTERREICH dies schriftlich beantragen bzw. auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.

 

6.6   Beschlüsse werden in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; als Ausnahme gilt § 11 der Statuten. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los (Art. 27, Abs. 17), in anderen Fällen die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

6.7   Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch eines der Vorstandsmitglieder eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem und dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

6.8   Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Kurzfristige Anträge können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn zu Beginn der Mitgliederversammlung eine Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Mitglieder der Aufnahme zustimmt.

 

6.9   Alle individuellen Mitglieder und die schriftlich designierten Repräsentanten von institutionellen Mitgliedern von ICOM-ÖSTERREICH haben gleiches Stimmrecht (1 Stimme pro Mitglied) sowie aktives und passives Wahlrecht (Art. 12, Abs. 1). Fördernde und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt, haben kein aktives und passives Wahlrecht und können kein ICOM-Österreich-Amt (sowie ICOM-Amt) ausüben (Art. 11, Abs. 4 und 5, Art 12, Abs. 5).

 

6.10 Wahlen sind in der Mitgliederversammlung grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen, sofern nicht alle anwesenden Stimmberechtigten mit einer Vereinfachung des Modus einverstanden sind. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nichts anderes beschlossen wird.

 

6.11 Für Ergänzungen und Änderungen der Vereinsstatuten muss der jeweilige Text mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern ausgesendet werden. Die Zustimmung erfordert eine einfache Mehrheit der bei einer Mitgliederversammlung von ICOM-ÖSTERREICH abgegebenen gültigen Stimmen. Geringfügige Abänderungen von beantragten Änderungsentwürfen können mit Genehmigung des/der Vorsitzenden während der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
 

§ 7   Der Vorstand

7.1   Der Vorstand (Executive Board) besteht aus bis zu 11 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre (1 Periode) gewählt werden:

dem/der PräsidentIn (chair-person),
den zwei VizepräsidentInnen (vice-chair-persons)
dem/der Generalsekretär/in. (secretary),
dem/der KassenverwalterIn (treasurer)

sowie zumindest vier weiteren Mitgliedern.

 

7.2   Kein Mitglied darf länger als zwei Perioden (insgesamt sechs fortlaufende Jahre) dem Vorstand angehören, wenn es nicht eine der fünf oben angeführten Sonderfunktionen (chair-person, vice-chair-persons, secretary, treasurer) übernimmt. Die Ausübung dieser fünf Sonderfunktionen ist für jedes Mitglied ebenfalls auf maximal zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden beschränkt. Die Wahlperiode schließt sich an den dreijährigen Turnus der ICOM-Generalkonferenz an. Die Geschäftsübergabe erfolgt zum Ende des Jahres in dem die ICOM-Generalkonferenz stattfindet. Die Vorstandsmitglieder müssen einer  aktiven Museumstätigkeit nachgehen und individuelle ICOM-Mitglieder sein.

 

7.3   Der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in oder der/die Geschäftsführer/in sind bei den Verein verpflichtenden Schreiben bzw. offizieller Korrespondenz mit Behörden und Fördergebern jeweils zu zweit zeichnungsberechtigt, ihnen obliegt die allgemeine Geschäftsführung des Vereins und die Vertretung von ICOM-ÖSTERREICH nach außen. Der Vorstand trägt in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen die Verantwortung für die laufenden Geschäfte und Aufgaben von ICOM-ÖSTERREICH.

 

7.4   Der/die KassenverwalterIn ist für finanzielle Angelegenheiten einzelzeichnungsberechtigt, wenn ein unterzeichneter Anweisungsauftrag seitens des/der PräsidentIn, oder des/der VizepräsidentIn oder des/der GeschäftsführerIn vorliegt. Das Eingehen finanzieller Verpflichtungen ist grundsätzlich nur in Übereinstimmung mit der vom Vorstand beschlossenen Finanzplanung zulässig.

 

7.5   Der Vorstand bestimmt die nach den ICOM- Satzungen stimmberechtigten Mitglieder als Teilnehmer von ICOM-ÖSTERREICH an den Abstimmungen der Generalversammlung einschließlich der Wahl des Exekutivrates von ICOM.

 

7.6   Der Vorstand tritt jährlich mindestens zwei Mal zusammen. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von fünf Vorstandsmitgliedern. Den Vorsitz hat der/die PräsidentIn, im Falle einer Verhinderung der/die VizepräsidentIn oder  der/die Generalsekretär/in. Beschlüsse werden in der Regel durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

7.7   Der Vorstand beschließt die Verteilung bestimmter Aufgaben an einzelne seiner Mitglieder, er kann solche auch an einfache Mitglieder von ICOM-ÖSTERREICH übertragen.

 

7.8   Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes tritt an dessen Stelle und für die restliche verbleibende Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen ein vom Vorstand vorgeschlagenes (kooptiertes) und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu wählendes Mitglied.

 

7.9   Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen und für seine Aktivitäten geeignete Persönlichkeiten zur Beratung einladen oder zur kurzfristigen Mitarbeit hinzuziehen.

 

7.10 Aufgaben des Vorstands:

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

-      Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

-      Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

-      Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

-      Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;

-      Information der Mitglieder über Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins in den Mitgliederversammlungen;

-      Verwaltung des Vereinsvermögens;

-      Allfällige Einrichtung von Arbeitsgruppen

-      Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern in Übereinstimmung mit den Regeln von ICOM;

-      Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;

-      Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirates.
 

§ 8   Beirat

Der Beirat besteht aus Mitgliedern, die vom Vorstand gewählt werden. Er dient der Unterstützung des Vorstands.

 

8.2   Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats endet grundsätzlich mit der Funktionsperiode des Vorstands. Durch einfachen Vorstandsbeschluss können Beiratsmitglieder jederzeit berufen und abberufen werden. Die Mitglieder des Beirates haben beratende Funktion und kein Stimmrecht.

 

§ 9   Rechnungsprüfer

9.1   Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl der 2 Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben vor der Mitgliederversammlung die Finanzaktionen des/der KassenverwalterIn von ICOM-ÖSTERREICH zu überprüfen und bei der Mitgliederversammlung nach dem Kassenbericht über diese Kontrolle zu berichten und die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu beantragen.

 

§ 10 Schiedsgericht

10.1 Zur  Schlichtung  von  allen  aus  dem  Vereinsverhältnis  entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

10.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

10.3 Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
 

§ 11 Geschäftsstelle und GeschäftsführerIn

11.1. ICOM-ÖSTERREICH unterhält eine Geschäftsstelle mit Sitz am jeweiligen Sitz des Vereins. Die laufenden Geschäfte führt inhaltlich und organisatorisch ein(e) vom Vorstand bestellte(r) hauptamtliche(r) GeschäftsführerIn entsprechend den Beschlüssen des Vorstands gemäß einer von diesem gegebenen Geschäftsordnung.

 

11.2. Der/die GeschäftsführerIn nimmt an allen Sitzungen der Organe des Vereins mit beratender Stimme teil.
 

§ 12 Auflösung

12.1 Die freiwillige Auflösung von ICOM-ÖSTERREICH kann entweder

-      nach Art. 14, Abs. 17 der ICOM - Satzungen durch begründete Entscheidungen des Exekutivrates von ICOM oder

-      auf schriftliche Forderung von ¼ der Mitglieder bzw.

-      auf Beschluss des Vorstands

nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

11.2 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

 

11.3 Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

 

11.4 Über die Verwendung eines eventuell vorhandenen Vermögens von ICOM-ÖSTERREICH entscheidet die außerordentliche Mitgliederversammlung. Das Vermögen ist einer gemeinnützigen Einrichtung aus dem Bereich des Museumswesens in Österreich zuzuführen. Förderungsmittel der öffentlichen Hand sind an diese zu refundieren.